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FOOTBALLTENNIS CLUB „DIE BEHINDERTEN
ADLER VON ADNET“ STATUTEN |
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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins Der Verein führt den Namen Footballtennis club „die behinderten Adler von Adnet“ und hat seinen Sitz in der politischen Gemeinde Tennengau. Er erstreckt
seine Tätigkeit auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes Salzburg. Das
Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Im internen Wirkungskreis des Vereines werden auch die Kurzbezeichnungen
„FTC bAvA Salzburg“, „FTC bAvA“, „bAvA Salzburg“, oder nur „bAvA“ verwendet. § 2 Zweck Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig im Sinne
der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein will
den Vereinszweck frei von politischen und weltanschaulichen Einflüssen
erfüllen. Er bekennt sich vorbehaltlos zu einem demokratischen Österreich. Der Verein bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner
Mitglieder, insbesondere ist Vereinszweck: a)
Ausübung von Fussballtennis und
anderen diversen Sportarten b)
Beteiligung an Sportwettkämpfen
oder Veranstaltung solcher c)
Sportliche Erziehung der Jugend d)
Organisation von
Veranstaltungen mit geselligem oder kulturellem Inhalt Zur Erreichung des Vereinszweckes dienen folgende ideellen Mittel: a)
Betreuung und Förderung seiner
Mitglieder nach den Gesichtspunkt einer modernen Leibeserziehung und des
Sports, insbesondere in dem Sportart Fussballtennis. b)
Geistige und fachliche
Erziehung sowie Ausbildung im sportlichen Bereich durch Ausbildungslehrgänge
und Wettbewerbe. c)
Veranstaltungen zur Werbung von
Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit. d)
Herausgabe von
Mitteilungsblättern sowie Betrieb eine vereinseigenen website. § 3 Aufbringung der Mittel Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a)
Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträge. b)
Erhöhte Beiträge bzw. Gebühren
von Personen, welche auf Grund deren sportlichen Aktivitäten erhöhten
Mittelbedarf in ihrer Sportart gegenüber anderen Vereinsmitglieder haben. c)
Spenden, Subventionen,
Vermächtnisse, Sponsoreinnahmen und sonstige Zuwendungen. d)
Erträge aus geselligen
Veranstaltungen. Bei der jährlich neu festzulegenden Höhe der Beitrittsgebühren, der
Mitgliedsbeiträge und der erhöhten Beiträge und Gebühren ist auf den
finanziellen Bedarf des Vereines zur Aufrechterhaltung des Vereinszweckes
sowie auf die Möglichkeit der Aufbringung der Beiträge durch die Mitglieder
Rücksicht zu nehmen. § 4 Mittelverwendung Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführten
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch dem Verein
zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. § 5 Bildung des Vereins Der Verein wird durch die Aufnahme von Mitgliedern gebildet und erneuert.
Um die Mitgliedschaft können sich alle Personen beiderlei Geschlechts
bewerben. § 6 Arten der Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in: a)
Ordentliche Mitglieder: Als ordentliche Mitglieder gelten jene physischen
Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins teilnehmen. b) Außerordentliche
Mitglieder: Als außerordentliche Mitglieder gelten jene physischen
Personen, die die Vereinszwecke zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten
und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht voll teilnehmen wollen. c) Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder sind jene Personen, die sich um den
Verein und seine Zwecke besonders verdient gemacht haben. Diese können über
Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. § 7 Erwerb der Mitgliedschaft Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des
Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung. Die neu aufgenommenen Mitglieder geben an den Vereinsvorstand die
notwendigen persönlichen Daten bekannt, insbesondere ihren Namen, die
Adresse, die Telefonnummern und allfällige e-mail-Adressen. § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes ordentliche
Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Jedem ordentlichen Mitglied wird
das aktive und passive Wahlrecht eingeräumt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereins geschädigt werden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Beitrittsgebühren, der
Mitgliedsbeiträge sowie erhöhter Beiträge und Gebühren in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von
jedweder Beitragspflicht ausgenommen. § 9 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und
durch Ausschluss bzw. Vereinsauflösung. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch nachweisliche Abmeldung
beim Vereinsvorstand erfolgen. Die Pflicht zur Bezahlung des
Mitgliedsbeitrages erlischt erst mit Wirksamkeit des Austrittes. Für das
begonnene Kalenderjahr, in welchem der Austritt erfolgt, ist der
Mitgliedsbeitrag noch in voller Höhe zu entrichten. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck
verletzen, die Interessen des Vereines schädigen oder der Beitragsleistungen
nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschließen. Dieser Beschluss wird mit
einfacher Mehrheit gefasst und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Bei
Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des oder der
Vorsitzenden des Vorstandes. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch die
Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber
keine Ansprüche stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen
Rechte, sind jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austrittes oder
Ausschlusses bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen. § 10 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a)
die Generalversammlung b)
der Vereinsvorstand c)
die Rechnungsprüfer d)
das Schiedsgericht § 11 Die Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr innerhalb von 3
Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt und ist rechtzeitig (14 Tage
vorher) vom Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist jedem Mitglied
mindestens 14 Tage vorher schriftlich an die dem Vereinsvorstand letzt
bekannt gegebene Adresse mitzuteilen. Als Schriftlichkeit gilt auch die
Übermittlung unter Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel wie Telefax oder
e-mail. Eine außerordentliche Generalversammlung hat stattzufinden, a)
auf Beschluss des Vorstandes, b)
auf begründeten Antrag von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder der ordentlichen Generalversammlung,
oder c)
auf Verlangen der
Rechnungsprüfer Diese hat innerhalb von vier Wochen ab dem Beschluss, des Antrages oder
des Verlangens stattzufinden. Kommt der Vorstand seiner Verpflichtung auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung auf Grund des
begründeten Antrages von mindestens einem Drittel der Mitglieder nicht nach,
so ist jedes Vereinsmitglied berechtigt, selbst eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen. Diesbezüglich gelten dieselben Fristen und
Bestimmungen wie bei einer ordentlichen Generalversammlung. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel
der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Zahl nicht erschienen, so findet eine
halbe Stunde später am gleichen Ort eine Generalversammlung statt, die ohne
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann bzw. die Obfrau,
bei dessen oder deren Verhinderung der Stellvertreter oder die
Stellvertreterin. Ist auch dieser oder diese verhindert, so führt das an
Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz, ansonsten das an
Jahren älteste Vereinsmitglied. Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der
Generalversammlung. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert werden oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen zu Wahlen und Beschlüssen sind grundsätzlich immer
schriftlich durchzuführen, sollten sich zwei Drittel der anwesenden und
abstimmungsberechtigten Mitglieder für eine offene Abstimmung – zum Beispiel
durch Handaufheben – aussprechen, so ist auch diese Möglichkeit gegeben. Über die Verhandlungen, Wahlen und Beschlüsse in der Generalversammlung
ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu erstellen, aus welchem die Zahl
der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit, das Stimmverhältnis, die
Tagesordnung und zu den einzelnen Tagesordnungspunkten wesentlichen
verhandelten Punkte angeführt sein müssen. § 12 Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind besonders
vorbehalten: a)
Feststellung
der Beschlussfähigkeit b)
Genehmigung
von Protokollen der vorhergehenden Generalversammlung c)
Entgegennahme
von Berichten der Vorstandsmitglieder und der Sektionsverantwortlichen d)
Entgegennahme
des Kassaberichtes e)
Entgegennahme
des Berichtes der Rechnungsprüfer f)
Abstimmung
über die Berichte und Erteilung bzw. Versagung der Entlastung g)
Wahl
des Vorstandes und der Rechnungsprüfer h)
Festsetzung
der Aufnahme- und Mitgliedsgebühren sowie der erhöhten Beiträge und Gebühren i)
Ehrungen j)
Verleihung
und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft k)
Satzungsänderungen l)
Beschluss
über die Auflösung des Vereines m)
Beratung
und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen § 13 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, nämlich a)
dem Obmann bzw. der Obfrau b)
dem Kassier bzw. der
Kassiererin der/die gleichzeitig als der Obmann/Obfraustellenvertreter bzw.
Obmann/Obfraustellenvertreterin gilt, falls diese Funktion durch keinen
anderen Mitglied besetzt ist. Der Vorstand kann durch einen entsprechenden Beschluss der
Generalversammlung um weitere Vorstandsmitglieder ergänzt werden. Eine
entsprechende Funktion im Vorstand ist dabei nicht notwendig Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt jeweils ein Jahr.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wiederholt wählbar. Der Vorstand hat
bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandmitgliedes das Recht, an seine Stelle
ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt
der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl
eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das
die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat. Der Vorstand wird vom Obmann oder der Obfrau,bei Verhinderung
von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich
einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf
jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle seine
Mitglieder eingeladen wurden und mindestens eine Hälfte bzw. bei ungeraden
Anzahl der Vorstandsmitglieder, die Hälfte + 1 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Den Vorsitz führt der Obmann bzw. die Obfrau, bei dessen oder deren
Verhinderung der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des oder der Vorsitzenden ausschlaggebend.
Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im Datenübertragungswege (Telefon,
Telefax, e-mail) fassen; dabei sind jedoch sämtliche Vorstandsmitglieder zu
hören. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften bzw.
Beschlussprotokolle zu führen. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne
Mitglieder des Vorstandes jederzeit ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des
Vorstandes können ihren Rücktritt jederzeit schriftlich dem Vorstand
gegenüber, bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes gegenüber der
Generalversammlung erklären. Bei Rücktritt des Obmannes bzw. der Obfrau
leitet der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin bis zur nächsten
Generalversammlung den Verein. § 14 Aufgaben des Vorstandsmitglieder Der Obmann bzw. die Obfrau vertritt den Verein
nach innen und außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Der Obmann
bzw. die Obfrau beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt dabei
jeweils den Vorsitz. Er bzw. sie vollzieht die Beschlüsse der Sitzungen und
Versammlungen. Der Schriftführer oder die Schriftführerin
führt bei Sitzungen und Versammlungen das Protokoll. Er bzw. sie verfasst
Schriftstücke und Dokumente, trägt Sorge für die Verwaltung des
Vereinsarchivs und ist für die Wartung der Mitgliederkartei und der website
verantwortlich. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines werden zu ihrer
Gültigkeit vom Schriftführer oder der Schriftführerin gemeinsam mit dem
Obmann oder der Obfrau gezeichnet. Der Kassier bzw. die Kassiererin besorgt das
Inkasso der Beiträge und sonstigen Einnahmen sowie die Auszahlungen. Er bzw.
sie ist für eine ordentliche Finanzgebarung verantwortlich und hat über das
Finanzwesen Buch zu führen sowie den Rechnungsabschluss des Vereines zur
Vorlage an die Rechnungsprüfer und den Vorstand zu erstellen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereines in Geldangelegenheiten bzw. vermögenswerte
Dispositionen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Zeichnung durch den Kassier
oder der Kassiererin gemeinsam mit dem Obmann bzw. der Obfrau. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern
und dem Verein benötigen für Ihre Gültigkeit außerdem die Genehmigung der
Generalversammlung. § 15 Aufgaben des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines.
Ihm kommen die Aufgaben zu, die nicht durch Satzung anderen Vereinsorganen
zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des
Vorstandes folgende Agenden: a)
Verwaltung
des Vereinsvermögens b)
Die
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitglieder c)
Die
Vorlage der Berichte und Anträge an die Generalversammlung d)
Die
Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung e)
Die Erstellung
des Voranschlages f)
Die
Erstellung eines Vorschlages der Höhe der Beitrittsgebühren, der jährlichen
Mitgliedsbeiträge sowie der erhöhten Gebühren und Beiträge g)
Vorlage
des Rechnungsabschlusses an die Kassaprüfer und an die Generalversammlung h)
Entscheidung
von allen Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. § 16 Rechnungsprüfer Von der Generalversammlung müssen zwei Kassaprüfer bzw. Kassaprüferinnen
gewählt werden, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen und welche zum Zeitpunkt
ihrer Bestellung mindestens zwei Jahre zurück nicht dem Vereinsvorstand
angehört haben. Sie haben die Pflicht, die Finanzverwaltung des Vereines zu überwachen,
Kassaprüfungen durchzuführen und den Rechnungsabschluss zu überprüfen.
Weiters haben sie einen Prüfungsbericht zu erstellen, welcher mit den Belegen
bzw. dem Rechnungsabschluss des geprüften Jahres vom Kassier oder der
Kassiererin aufzubewahren ist. Bei den Prüfungen musst mindestens ein Kassaprüfer bzw. Kassaprüferinnen
anwesend sein. Die Prüfung des Rechnungsabschlusses ist spätestens bis Ende
Februar des dem Vereinsjahr folgenden Jahres durchzuführen. Eine Wiederwahl
für eine zweite Funktionsperiode ist möglich. Die Bestimmungen hinsichtlich
der Enthebung und des Rücktrittes der Vorstandsmitglieder gelten sinngemäß
auch für die Rechnungsprüfer. Sie haben der Generalversammlung vom Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten
und an die Generalversammlung einen Antrag auf Entlastung oder
Nichtentlastung des Vorstandes zu stellen. Im
Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis
10 sinngemäß. § 17 Schiedsgericht In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis – sowohl zwischen dem
Vorstand und einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den Mitgliedern
untereinander - entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil zwei ordentliche
Vereinsmitglieder zum Schiedsrichter wählen. Diese vier Schiedsrichter wählen
ein fünftes, nicht an der Sache beteiligtes Vereinsmitglied zum oder zur
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Sollte über die Person des oder der Vorsitzenden keine
Einigung erzielt werden, so ist vom Vorstand ein nicht dem Vorstand
angehöriges und ein nicht an der Sache beteiligtes Mitglied zum oder zur
Vorsitzenden zu bestimmen. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit
Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung ist von dem oder der Vorsitzenden ein
Protokoll zu führen, welches von allen Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu
unterfertigen ist. Vom Ergebnis des Schiedsverfahrens ist unter Vorlage des
Protokolls umgehend der Vorstand zu informieren. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes ist für die Streitteile bindend
und kann von den Streitteilen nur in der Generalversammlung angefochten
werden, welche dann zur endgültigen Entscheidung berufen ist. In der
Generalversammlung sind die Streitteile sowie der oder die Vorsitzende des
Schiedsgerichtes zu hören. Anschließend ist die Generalversammlung zur
letztgültigen Entscheidung berufen. § 18 Sektionen Innerhalb des Vereins können Sektionen eingerichtet werden. Die Bildung
einer Sektion ist nur durch Beschlussfassung in der Generalversammlung
möglich. Es steht allen ordentlichen Mitgliedern frei, der so geschaffenen
Sektion anzugehören, die Sektion selbst hat keine Entscheidungsbefugnis auf
Aufnahme oder Ablehnung eines Mitgliedes. Soferne eine Sektion eingerichtet wird, so hat die Sektion aus Ihren
Reihen eine Sektionsvorsitzende oder einen Sektionsvorsitzenden zu wählen,
die Wahl ist spätestens bis Mitte Februar eines jedes Vereinsjahres
durchzuführen und deren Ergebnis ist umgehend dem Vorstand des Vereines
mitzuteilen. Der oder die Sektionsvorsitzende führt die Sektion solange
interimistisch, als die Generalversammlung die Wahl der oder des Sektionsvorsitzenden
bestätigt. Im Falle einer Nichtbestätigung der oder des gewählten
Sektionsvorsitzenden ist die Generalversammlung zur Wahl berufen. Sollte
hierbei keine Mehrheit erzielbar sein, so gilt die Sektion als aufgelöst. Jede Sektion bestimmt in einer eigenen Sektionsversammlung, die einmal im
Jahr spätestens bis Ende Jänner abzuhalten und von dem oder der jeweiligen
Sektionsvorsitzenden einzuberufen ist, a)
einen Vorschlag zur Höhe des
erhöhten Beitrages bzw. der Gebühren b)
sektionsinterne Dinge wie Programme,
Projekte, Vorhaben, etc. Diese Beschlüsse werden in Form eines Protokolls umgehend dem
Vereinsvorstand vorgelegt. Für die ordentliche Führung der Sektion ist der oder die jeweilige
Sektionsvorsitzende dem Vorstand bzw. der Generalversammlung gegenüber
verantwortlich. Insbesondere ist der Sektionsvorsitzende zur engen
Zusammenarbeit mit dem Vorstand verpflichtet und hat die der Sektion zugehörigen Mitglieder
bestmöglich zu fördern und zu unterstützen. Ein Ausschluss eines Mitgliedes
aus einer Sektion ist der Sektion oder dem bzw. der Sektionsvorsitzenden
nicht möglich, sondern dem Vorstand vorbehalten. Dieser hat nach Hörung der
oder des Sektionsvorsitzenden und so ferne es der Vorstand für nötig
erachtet, nach Hörung des in Frage stehenden Mitgliedes, eine Entscheidung zu
treffen. Die anschließende Anrufung des Schiedsgerichtes ist möglich;
diesbezüglich gelten die obigen Regelungen sinngemäß. Die beschlossenen erhöhten Beiträge oder Gebühren kommen der jeweiligen
Sektion zu Gute. So ferne ein bereits aufrechtes Mitglied unterjährig in eine
Sektion eintritt, so ist dieses Mitglied verpflichtet, die nach Monaten
aliquoten erhöhten Beiträge oder Gebühren zu entrichten. Bei einem
unterjährigen Austritt aus einer Sektion erfolgt keine Erstattung der erhöhten
Beiträge oder Gebühren. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften bzw. der Fertigung von Urkunden für
den Verein ist eine Sektion bzw. der oder die Sektionsvorsitzende nicht
ermächtigt. Davon ausgenommen sind die mit der Sektion verbundenen üblichen
Rechtsgeschäfte, welche zur Aufrechterhaltung des Sektionszweckes im Einklang
stehen (zum Beispiel Anmeldungen zu Turnieren und Abwicklung derselben,
Ausstellung Teilnahme- oder Ergebnisurkunden, Verauslagung der damit
einhergehenden Beträge, kleinere Anschaffungen, etc.). § 19 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Im Falle der Auflösung hat
die gleiche Generalversammlung auch einen Liquidator zu bestellen und über
die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen. Das
Vereinsvermögen muss jedoch in jedem Fall einer gemeinnützigen oder
karitativen Einrichtung im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zugute
kommen. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier
Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Verwaltungsbehörde schriftlich
anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb
derselben Frist im zentralen Vereinsregister – so ferne dieses zu diesem
Zeitpunkt in Betrieb genommen wurde – ansonsten in einer für amtliche
Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen. |